Erhöhter Wohnraumanspruch für hochgradig sehbehinderte und Blinde Menschen in NRW im geförderten Wohnungsbau

Nach den Maßgaben des zurzeit geltenden Gesetzes über die soziale Wohnbauförderung und die Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz § 27 Abs. 4 haben hochgradig sehbehinderte und blinde Menschen in NRW einen erhöhten Wohnraumanspruch (analog zu RollstuhlfahrerInnen).
Für diese Wohnungen ist ein Wohnberechtigungsschein erforderlich.
Zum Beispiel besteht grundsätzlich für einen 2-Personenhaushalt ein Anspruch auf Zubilligung einer Wohnung in Größe von 2 1/2 Zimmern / 60 qm Wohnfläche. Hochgradig Sehbehinderten und blinden Menschen steht nach den wohnungsrechtlichen Bestimmungen zusätzlich ein Wohnraum bzw. 15 qm Wohnfläche mehr zu.
Informationen darüber, ob es in anderen Bundesländern ähnliche Bestimmungen gibt, sind bei den Wohnungsämtern der Kreise bzw. Städte zu erhalten.